Die Antragsteller machen geltend, alle bisherigen Gemeindefusionen seien vom Kantonsrat ausnahmslos als "Gesetze" gemäss § 47 Abs. 1 lit. b des Kantonsratsgesetzes beschlossen und insofern dem fakultativen Referendum unterstellt worden. Dies gelte z.B. auch für die Vereinigung der Gemeinden Beromünster und Gunzwil, deren Stimmberechtigten am gleichen Tag wie jene der Gemeinden Littau und Luzern dem Zusammenschluss zugestimmt hatten. Die Genehmigung durch den Kantonsrat sei aber im letzten Fall absichtlich unter die Herrschaft der neuen, seit 1. Januar 2008 gültigen Kantonsverfassung hinausgeschoben worden.