Entscheidend ist, dass gegen einen solchen Beschluss die Referendumsmöglichkeit gegeben und damit die verwaltungsgerichtliche Prüfung gerade ausgeschlossen ist (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG in der bis 31. Juli 2008 gültig gewesenen Fassung, vgl. Erw. 2d). Daran hat auch die heute gültige Fassung von § 188 Abs. 2 lit. a VRG nichts geändert. d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Antragsteller auf kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 188 Abs. 1 VRG berufen können. 4.- a) Die Antragsteller machen geltend, alle bisherigen Gemeindefusionen seien vom Kantonsrat ausnahmslos als "Gesetze" gemäss § 47 Abs. 1 lit.