2a). Aus diesen Gründen ist § 188 Abs. 2 lit. a VRG grundsätzlich in der bis 31. Juli 2008 gültig gewesenen Fassung massgebend. Allerdings unterscheidet sich diese Fassung von der revidierten inhaltlich in keiner Weise, wie noch zu zeigen sein wird. 3.- a) Die abstrakte Normenkontrolle - wie die Prüfung von Rechtssätzen auch genannt wird - greift Platz, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie eine allgemeine Feststellung der Rechtmässigkeit einer oder mehrerer Normen angezeigt ist.