Normen über Voraussetzungen, Anfechtungsobjekt und Legitimation eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs müssen, auch wenn sie Teil eines Verfahrensgesetzes sind, als materielles Recht gelten, ansonsten der Recht suchende Bürger zufolge einer Gesetzesänderung während eines laufenden Verfahrens seiner gesetzlich geschützten Position beraubt würde. Solange der Gesetzgeber eine solche Folge nicht ausdrücklich angeordnet hat, darf eine Rechtsänderung - wie die hier massgebliche - auf eine vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt (Antragstellung für eine Normprüfung) nicht angewendet werden (vgl. zur Nichtrückwirkung materiellen Rechts: BGE 126 III 434 Erw. 2a).