Das VRG enthält eine Norm zum Übergangsrecht (§ 220); sie ist jedoch hier nicht einschlägig. Die erwähnten Revisionen enthalten auch keine besonderen Regeln betreffend das Übergangsrecht. Gegenstand des VRG ist das auf verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse anwendbare Verfahrensrecht; das Gesetz als solches ist somit formelles Recht. Allein deshalb sind die Bestimmungen über die Prüfung von Erlassen nicht unbesehen als formelles Recht zu bezeichnen.