So werden Beschlüsse (des Kantonsrats), die nicht in Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, aber dennoch dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, als Dekrete bezeichnet (§ 47 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes, SRL Nr. 30). Beschlüsse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum nicht unterstehen, werden als Kantonsratsbeschlüsse bezeichnet (§ 47 Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes). d) Die Eingabe der Antragsteller datiert vom 1. Juli 2008. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob § 188 Abs. 2 lit. a VRG in der Fassung vor oder jener nach dem 1. August 2008 massgebend ist. Das VRG enthält eine Norm zum Übergangsrecht (§ 220);