Mit dem Begriff "Dekret" ist nun konsequent ausschliesslich ein referendumsfähiger Erlass gemeint. Deshalb wurde in § 188 VRG der Hinweis auf die Referendumsunterstellung überflüssig und gestrichen (zum Ganzen: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 27. November 2007 [B32] S. 2, 8/9 und 17). Im Grossratsgesetz (neu: Kantonsratsgesetz) hat die Bereinigung Ausdruck in Legaldefinitionen gefunden. So werden Beschlüsse (des Kantonsrats), die nicht in Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, aber dennoch dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, als Dekrete bezeichnet (§ 47 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes, SRL Nr. 30).