Im Rahmen des nachträglichen Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht wurden keine Einwendungen gegen das Vorgehen der Verwaltung erhoben. 2.- a) Gemäss § 188 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen (§ 1) verfassungs- oder gesetzeswidrig sind oder sonst wie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen. Ausgenommen von dieser Prüfung sind u.a. die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze und die Dekrete (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG). b) Das VRG ist mit Partialrevision vom 16. Juni 2008, in Kraft per 1. Januar 2009, wesentlich geändert worden.