Es ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass Rechts- und Verwaltungsakte, die er in Erfüllung seiner Aufgaben gemäss § 44 ff. KV erlässt, durch den Regierungsrat - im konkreten Fall im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde - überprüft werden. Der Regierungsrat ist weder Genehmigungsinstanz, geschweige denn Rechtmittelbehörde hinsichtlich kantonsrätlicher Wahlen, Gesetzesvorlagen, Beschlüsse oder Genehmigungen. Der Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements überwies die Beschwerde zur Behandlung dem Verwaltungsgericht, ohne zuvor die Anträge dem Regierungsrat formell zu unterbreiten und einen rechtsförmlichen Nichteintretensentscheid zu erwirken.