Die Antragsteller räumen selber ein, aus dem Wortlaut von § 162 Abs. 1 lit. a des Stimmrechtsgesetzes lasse sich kein unmittelbares Beschwerderecht ableiten, die diesbezügliche Regelung enthalte aber eine echte Lücke. Wie das Departement in seinem Überweisungsschreiben mit Recht bemerkt, ist die Regelung des Stimmrechtsgesetzes mit Bezug auf das Beschwerderecht klar und abschliessend. Der Kantonsrat ist gesetzgebende Behörde des Kantons mit Oberaufsicht über den Regierungsrat (§§ 36 Abs. 1 und 50 Abs. 1 KV). Es ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass Rechts- und Verwaltungsakte, die er in Erfüllung seiner Aufgaben gemäss § 44 ff.