a des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (SRL Nr. 10), wonach bei Volksbegehren die Stimmrechtsbeschwerde zulässig ist gegen Beschlüsse von Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die ein Geschäft der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum nicht unterstellen. b) Der Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements (Instruktionsinstanz nach § 39 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG; SRL Nr. 40) erkannte, dass der Regierungsrat offenkundig unter keinem Titel als Rechtsmittelbehörde über einen Beschluss des Kantonsrats befinden kann. Die Antragsteller räumen selber ein, aus dem Wortlaut von § 162 Abs. 1 lit.