d der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 (KV; SRL Nr. 1). Gemäss diesen Normen sind den Stimmberechtigten auf Verlangen Gesetze (lit. a) und Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden, die der Kantonsrat beschliesst (lit. d) zur Abstimmung vorzulegen (fakultatives Referendum). Sie berufen sich weiter auf § 162 Abs. 1 lit. a des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (SRL Nr. 10), wonach bei Volksbegehren die Stimmrechtsbeschwerde zulässig ist gegen Beschlüsse von Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die ein Geschäft der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum nicht unterstellen.