Zudem sei der Regierungsrat nicht Aufsichtsbehörde über den Kantonsrat und könne auch in keiner Weise als Rechtsmittelbehörde gegen dessen Entscheide angerufen werden. D.- In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Erlassprüfungsverfahren, trat indes darauf nicht ein. Aus den Erwägungen: 1.- a) Anfechtungsgegenstand ist der Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern vom 16. Juni 2008. A, B und C erhoben eine Stimmrechtsbeschwerde und unterbreiteten diese dem Regierungsrat zur Entscheidung. Nach ihrer Auffassung missachtet der angefochtene Beschluss § 24 lit. a und lit. d der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 (KV;