Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Luzern. C.- Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 überwies das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Stimmrechtsbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Behandlung als Erlassprüfungsverfahren im Sinn von § 188 ff. VRG. Das Departement führte zur Begründung aus, Kantonsratsbeschlüsse (bzw. bislang Grossratsbeschlüsse) könnten nicht Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde gestützt auf das Stimmrechtsgesetz sein. Zudem sei der Regierungsrat nicht Aufsichtsbehörde über den Kantonsrat und könne auch in keiner Weise als Rechtsmittelbehörde gegen dessen Entscheide angerufen werden.