1. Der Beschluss des Kantonsrates vom 16.6.2008 über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern sei aufzuheben. 2. Der Kantonsrat sei darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Gesetz oder Dekret über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern dem fakultativen Referendum zu unterstellen ist. 3. Soweit der Regierungsrat auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eintritt, sei die Beschwerdeschrift an das kantonale Verwaltungsgericht weiterzuleiten zur Beurteilung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäss den §§ 188 ff. VRG mit Beschränkung auf die Anträge Ziff. 1 und 4. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Luzern.