| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abteilung für die Prüfung von Erlassen | | Rechtsgebiet: | Erlassprüfung | | Entscheiddatum: | 03.02.2009 | | Fallnummer: | P 08 2_1 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Die Genehmigung eines Fusionsvertrages zwischen zwei fusionswilligen Gemeinden erfolgt in der Form eines Kantonsratsbeschlusses und nicht in der Form eines Dekrets. Der entsprechende Kantonsratsbeschluss hat keinen Normgehalt und unterliegt daher auch keiner verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt: A.- Seit rund zehn Jahren ist im Kanton Luzern eine Gemeindereform im Gange.