{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-08-2-1_2009-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3680", "Checksum": "7de4e750ea8461ecb34f47775517bc22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 08 2_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 03.02.2009 P 08 2_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Genehmigung eines Fusionsvertrages zwischen zwei fusionswilligen Gemeinden erfolgt in der Form eines Kantonsratsbeschlusses und nicht in der Form eines Dekrets. Der entsprechende Kantonsratsbeschluss hat keinen Normgehalt und unterliegt daher auch keiner verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:26", "Checksum": "8bec8244723cb3e532c610bff05b7a90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 03.02.2009 P 08 2_1\nRegeste:\nDie Genehmigung eines Fusionsvertrages zwischen zwei fusionswilligen Gemeinden erfolgt in der Form eines Kantonsratsbeschlusses und nicht in der Form eines Dekrets. Der entsprechende Kantonsratsbeschluss hat keinen Normgehalt und unterliegt daher auch keiner verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen. | Erlassprüfung\n\n Form des fakultativen Referendums dem Volk unterbreiten zu können. Für eine solche politische Zielsetzung kann das Normprüfungsverfahren nach § 188 ff. VRG nicht herhalten. Das erhellt schon daraus, dass die Antragsteller einen ihrer Ansicht nach vorhandenen Rechtssatz aufheben lassen wollen, um einen anderen Rechtssatz zu erwirken, welcher dann der Normprüfung nicht mehr unterliegt. Mit anderen Worten: Sie machen geltend, wenn der Kantonsrat das ihrer Ansicht nach richtige Vorgehen gewählt hätte, wäre eine Normprüfung gar nicht zulässig (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG, vgl. Erw. 3c/dd). Das läuft aber auf eine zweckwidrige Berufung auf das Institut des Normprüfungsverfahrens hinaus. c) Gemäss § 3 Abs. 4 GG bestehen im Kanton Luzern die im Anhang aufgeführten Einwohnergemeinden. Aus dieser Norm leiten die Antragsteller ab, dass eine Änderung im Bestand der Gemeinden und damit eine Revision des Anhangs des Gemeindegesetzes nur im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden kann. Folglich erweise sich der angefochtene Kantonsratsbeschluss als gesetzeswidrig, zumal auch § 24 lit. a KV für jede Gesetzesänderung das fakultative Referendum zwingend vorsehe. Zur Entstehung und den Motiven für den Erlass des Anhangs im Gemeindegesetz ist auf die Vernehmlassung von Kantonsrat und Regierungsrat zu verweisen (S. 7). Die Antragsgegner führen nachvollziehbar aus, dass wegen der Fusion der Gemeinden Littau und Luzern der Anhang nicht zwingend revidiert werden muss, da das seit 1. Januar 2008 geltende Verfassungsrecht für das Vorgehen des Kantonsrates eine ausreichende und direkt anwendbare gesetzliche Grundlage enthält. Es kann hierzu auf die vorherigen Erwägungen verwiesen werden. Ebenso muss in der Normhierarchie gelten, dass kantonales Verfassungsrecht kantonalem Gesetzesrecht vorgeht. Daran ändern die gesetzespolitischen Überlegungen, welche die Antragsteller hinsichtlich des Konflikts zwischen Gesetz und Verfassung und den Vorrang der Volksrechte anstellen, im vorliegenden Fall nichts. 5.- Nach dem Gesagten steht fest, dass auf den Normprüfungsantrag mangels eines zulässigen Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit die einzelnen Antragsteller ein Antragsrecht gemäss § 189 lit. a VRG beanspruchen könnten. |"}