{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-08-2-1_2009-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3680", "Checksum": "7de4e750ea8461ecb34f47775517bc22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 08 2_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 03.02.2009 P 08 2_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Genehmigung eines Fusionsvertrages zwischen zwei fusionswilligen Gemeinden erfolgt in der Form eines Kantonsratsbeschlusses und nicht in der Form eines Dekrets. 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Soweit die Genehmigung als Teil des Rechtsetzungsverfahrens betrachtet wird (dazu: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 12 zu Art. 77), können die Antragsteller im vorliegenden Fall daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen geht es hier nicht um die Genehmigung von Rechtssätzen, sondern um die \"Bestätigung\" eines Vertragswerks. Zum anderen wirkte der Kantonsrat bei den inhaltlichen Abmachungen des Fusionsvertrages auch nicht mit; ihm kam somit weder eine gesetzgeberische noch vertragsgestaltende Funktion zu. Überdies ist beizufügen, dass die Prüfung des Kantonsratbeschlusses gegen die Konzeption der Normprüfung nach VRG verstossen würde. Geprüft werden bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen. Nicht der Erlass als ganzes kann Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung sein, sondern nur bestimmte Rechtssätze (und damit bloss ein Teil des Erlasses). Der hier beanstandete Kantonsratsbeschluss - die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern - enthält gerade keine einzelnen, bestimmte Rechtssätze, die Gegenstand der generell-abstrakten Normenkontrolle sein könnten. Folgerichtig verlangen die Antragsteller die Aufhebung des Kantonsratsbeschluss als Ganzes, was so nicht angeht. ee) Für die obigen Überlegungen spricht auch eine Gegenüberstellung der Regelung nach § 74 Abs. 2 KV und jener nach § 74 Abs. 3 KV. In Fall von Abs. 3 geht es darum, dass der Kantonsrat auf Antrag einer betroffenen Gemeinde die Vereinigung von Gemeinden beschliessen kann. Ein solcher Beschluss unterliegt nach verfassungsrechtlicher Vorgabe (§ 24 lit. d und § 74 Abs. 3 letzter Satz KV) dem fakultativen Referendum und ergeht nach gesetzestechnischer Terminologie als Dekret (vgl. Erw. 2c). In diesem Fall handelt es sich somit nicht um eine blosse Genehmigung aufgrund eines übereinstimmenden Antrags zweier Gemeinden, sondern um die Schaffung einer neuen vereinigten Gemeinde durch einen Parlamentsbeschluss. Ob ein solcher Beschluss als Erlass und seine Teile als Rechtssätze im Sinne von § 188 Abs. 1 VRG gelten könnten, kann hier offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass gegen einen solchen Beschluss die Referendumsmöglichkeit gegeben und damit die verwaltungsgerichtliche Prüfung gerade ausgeschlossen ist (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG in der bis 31. Juli 2008 gültig gewesenen Fassung, vgl. Erw. 2d). Daran hat auch die heute gültige Fassung von § 188 Abs. 2 lit. a VRG nichts geändert. d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Antragsteller auf kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 188 Abs. 1 VRG berufen können. 4.- a) Die Antragsteller machen geltend, alle bisherigen Gemeindefusionen seien vom Kantonsrat ausnahmslos als \"Gesetze\" gemäss § 47 Abs. 1 lit. b des Kantonsratsgesetzes beschlossen und insofern dem fakultativen Referendum unterstellt worden. Dies gelte z.B. auch für die Vereinigung der Gemeinden Beromünster und Gunzwil, deren Stimmberechtigten am gleichen Tag wie jene der Gemeinden Littau und Luzern dem Zusammenschluss zugestimmt hatten. Die Genehmigung durch den Kantonsrat sei aber im letzten Fall absichtlich unter die Herrschaft der neuen, seit 1. Januar 2008 gültigen Kantonsverfassung hinausgeschoben worden. Soweit die Antragsteller eine Ungleichbehandlung rügen und unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 BV die Aufhebung des angefochtenen Kantonsratsbeschlusses verlangen, dringen sie mit diesem rechtlichen Argument nicht durch. Ein Streit um die Auslegung der Verfassung, wie sie die Antragsteller führen, kann nicht Gegenstand eines Normprüfungsverfahrens sein. Ebenso wenig die Rüge, bei korrektem Vorgehen hätte der Kantonsrat die Vorlage noch in Anwendung der alten Kantonsverfassung behandeln müssen. Wenn die Antragsteller ferner vortragen, § 24 lit. d i.V.m. § 24 lit. a KV gebiete zwingend, dass der beanstandete Kantonsratsbeschluss dem Referendum hätte unterstellt werden müssen, legen sie die Verfassungsbestimmungen anders aus. Es verhält sich nicht so, dass der Beschluss des Kantonsrates über die Vereinigung der beiden Gemeinden keine Verfassungsgrundlage hätte. Gegenteils stützt sich der Beschluss - wie erwähnt - richtigerweise auf § 74 Abs. 2 KV (Erw. 3c). Im Übrigen hat der Begriff des Kantonsratsbeschlusses im vorliegenden Kontext eine zweifache Bedeutung: zunächst meint er den materiellen Entscheid im Hinblick auf die Kompetenz des Kantonsrates, nämlich den Beschluss einer Gemeindefusion gestützt auf einen einseitigen Antrag (§ 74 Abs. 3 KV), dies im Gegensatz zur blossen Genehmigung einer Vereinigung aufgrund eines einvernehmlichen Antrags zweier oder mehrerer Gemeinden (§ 74 Abs. 2 KV). Vorbehalten bleibt noch der Sonderfall nach § 74 Abs. 4 KV. Der Begriff Kantonsratsbeschluss hat aber auch eine formelle Bedeutung, nämlich als Rechtsform zur Erledigung der Sachgeschäfte. Mit ihm werden jene Beschlüsse bezeichnet, die dem Referendum nicht unterliegen (das ist der Fall der Genehmigung nach § 74 Abs. 2 KV). Dem Referendum unterliegende Beschlüsse dagegen, die weder in der Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, sind Dekrete (§ 47 des Kantonsratsgesetzes). An dieser Rechtslage ändert der Wortlaut von § 24 lit. d KV nichts. b) Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgen die Antragsteller das Ziel, die Genehmigung der Fusion durch den Kantonsrat aufzuheben und letztlich die Frage der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern in der"}