{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-08-2-1_2009-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3680", "Checksum": "7de4e750ea8461ecb34f47775517bc22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 08 2_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 03.02.2009 P 08 2_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Genehmigung eines Fusionsvertrages zwischen zwei fusionswilligen Gemeinden erfolgt in der Form eines Kantonsratsbeschlusses und nicht in der Form eines Dekrets. 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VRG) waren aber nicht Gegenstand der erwähnten Partialrevision. c) § 188 Abs. 2 lit. a VRG hatte zuvor eine seit 1. August 2008 geltende Änderung erfahren. Anlässlich der Anpassung verschiedener Erlasse an die neue Kantonsverfassung wurde die bislang gültige Formulierung \"Dekrete, die dem Referendum unterstellt worden sind\" durch das Einzelwort \"Dekrete\" ersetzt. Zudem wurde in der Bestimmung der Begriff \"Staatsverfassung\" durch denjenigen der \"Kantonsverfassung\" ersetzt. Im Zuge der neuen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Kantonsverfassung musste nämlich eine Anzahl organisations- und verfahrensrechtlicher Bestimmungen überprüft werden. Dabei ging es um eine Übereinstimmung der Terminologie in Erlassen verschiedener Normstufen, wobei Grundlage die in der neuen Verfassung verwendeten staatsrechtlichen Begriffe und Bezeichnungen bildete. Diese Revision dient der Einheit der Rechtsordnung und dem Ausräumen oder Vermeiden von (künftigen) Widersprüchen zwischen Gesetzen und Verfassung. Nach der früheren Terminologie bezeichnete der Begriff \"Dekret\" einen Parlamentsbeschluss, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterlag und sich durch diese Eigenschaft vom einfachen Grossratsbeschluss unterschied. Im Zuge der verfassungsrechtlichen gebotenen Anpassung ist dann der einfache Grossratsbeschluss zum Kantonsratsbeschluss umbenannt worden. Mit dem Begriff \"Dekret\" ist nun konsequent ausschliesslich ein referendumsfähiger Erlass gemeint. Deshalb wurde in § 188 VRG der Hinweis auf die Referendumsunterstellung überflüssig und gestrichen (zum Ganzen: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 27. November 2007 [B32] S. 2, 8/9 und 17). Im Grossratsgesetz (neu: Kantonsratsgesetz) hat die Bereinigung Ausdruck in Legaldefinitionen gefunden. So werden Beschlüsse (des Kantonsrats), die nicht in Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, aber dennoch dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, als Dekrete bezeichnet (§ 47 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes, SRL Nr. 30). Beschlüsse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum nicht unterstehen, werden als Kantonsratsbeschlüsse bezeichnet (§ 47 Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes). d) Die Eingabe der Antragsteller datiert vom 1. Juli 2008. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob § 188 Abs. 2 lit. a VRG in der Fassung vor oder jener nach dem 1. August 2008 massgebend ist. Das VRG enthält eine Norm zum Übergangsrecht (§ 220); sie ist jedoch hier nicht einschlägig. Die erwähnten Revisionen enthalten auch keine besonderen Regeln betreffend das Übergangsrecht. Gegenstand des VRG ist das auf verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse anwendbare Verfahrensrecht; das Gesetz als solches ist somit formelles Recht. Allein deshalb sind die Bestimmungen über die Prüfung von Erlassen nicht unbesehen als formelles Recht zu bezeichnen. Normen über Voraussetzungen, Anfechtungsobjekt und Legitimation eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs müssen, auch wenn sie Teil eines Verfahrensgesetzes sind, als materielles Recht gelten, ansonsten der Recht suchende Bürger zufolge einer Gesetzesänderung während eines laufenden Verfahrens seiner gesetzlich geschützten Position beraubt würde. Solange der Gesetzgeber eine solche Folge nicht ausdrücklich angeordnet hat, darf eine Rechtsänderung - wie die hier massgebliche - auf eine vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt (Antragstellung für eine Normprüfung) nicht angewendet werden (vgl. zur Nichtrückwirkung materiellen Rechts: BGE 126 III 434 Erw. 2a). Aus diesen Gründen ist § 188 Abs. 2 lit. a VRG grundsätzlich in der bis 31. Juli 2008 gültig gewesenen Fassung massgebend. Allerdings unterscheidet sich diese Fassung von der revidierten inhaltlich in keiner Weise, wie noch zu zeigen sein wird. 3.- a) Die abstrakte Normenkontrolle - wie die Prüfung von Rechtssätzen auch genannt wird - greift Platz, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie eine allgemeine Feststellung der Rechtmässigkeit einer oder mehrerer Normen angezeigt ist. Damit kann im Hinblick auf die Anwendung des dem Gericht unterbreiteten Rechtssatzes die Rechtslage geklärt, und widerstreitende Auffassungen oder Auslegungen können für die interessierten Personen entschieden werden (vgl. zum Ganzen: LGVE 1985 II Nr. 48). b) Gegenstand eines Prüfungsantrages können gemäss § 188 Abs. 1 VRG ausschliesslich bestimmte Rechtssätze sein. Als Rechtssatz gilt eine generell-abstrakte Anordnung bzw. Norm, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richtet und auf die Regelung unbestimmt vieler Fälle abzielt (BGE 121 II 478, 112 Ib 251, 101 Ia 74; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 5 B II; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 5 B II mit Hinweisen). Inhaltlich begründet der Rechtssatz Rechte und Pflichten der Bürger oder regelt Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden oder das Verfahren (ZBl 1998 S. 429; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 383). Rechtssätze unterstehen nur dann der gerichtlichen Normenkontrolle, wenn sie einen verwaltungsrechtlichen Inhalt haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind darunter Vorschriften zu verstehen, die vom"}