{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-08-2-1_2009-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3680", "Checksum": "7de4e750ea8461ecb34f47775517bc22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 08 2_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 03.02.2009 P 08 2_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Genehmigung eines Fusionsvertrages zwischen zwei fusionswilligen Gemeinden erfolgt in der Form eines Kantonsratsbeschlusses und nicht in der Form eines Dekrets. 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In diesem Zusammenhang leiteten auch die Gemeinden Littau und Luzern eine Gemeindefusion in die Wege und erarbeiteten einen Fusionsvertrag. Im Juni 2007 beschlossen die Stimmberechtigten von Littau und Luzern an der Urne, ihre beiden Gemeinden per 1. Januar 2010 zu einer einzigen Gemeinde zu vereinigen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 genehmigte der Kantonsrat gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Luzern die Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern per 1. Januar 2010. Der Kantonsratsbeschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 25 vom 21. Juni 2008 veröffentlicht. B.- Dagegen liessen am 1. Juli 2008 A (Luzern), B (Kriens), und C (Grosswangen) beim Regierungsrat eine Stimmrechtsbeschwerde einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Kantonsrates vom 16.6.2008 über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern sei aufzuheben. 2. Der Kantonsrat sei darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Gesetz oder Dekret über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern dem fakultativen Referendum zu unterstellen ist. 3. Soweit der Regierungsrat auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eintritt, sei die Beschwerdeschrift an das kantonale Verwaltungsgericht weiterzuleiten zur Beurteilung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäss den §§ 188 ff. VRG mit Beschränkung auf die Anträge Ziff. 1 und 4. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Luzern. C.- Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 überwies das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Stimmrechtsbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Behandlung als Erlassprüfungsverfahren im Sinn von § 188 ff. VRG. Das Departement führte zur Begründung aus, Kantonsratsbeschlüsse (bzw. bislang Grossratsbeschlüsse) könnten nicht Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde gestützt auf das Stimmrechtsgesetz sein. Zudem sei der Regierungsrat nicht Aufsichtsbehörde über den Kantonsrat und könne auch in keiner Weise als Rechtsmittelbehörde gegen dessen Entscheide angerufen werden. D.- In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Erlassprüfungsverfahren, trat indes darauf nicht ein. Aus den Erwägungen: 1.- a) Anfechtungsgegenstand ist der Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern vom 16. Juni 2008. A, B und C erhoben eine Stimmrechtsbeschwerde und unterbreiteten diese dem Regierungsrat zur Entscheidung. Nach ihrer Auffassung missachtet der angefochtene Beschluss § 24 lit. a und lit. d der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 (KV; SRL Nr. 1). Gemäss diesen Normen sind den Stimmberechtigten auf Verlangen Gesetze (lit. a) und Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden, die der Kantonsrat beschliesst (lit. d) zur Abstimmung vorzulegen (fakultatives Referendum). Sie berufen sich weiter auf § 162 Abs. 1 lit. a des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (SRL Nr. 10), wonach bei Volksbegehren die Stimmrechtsbeschwerde zulässig ist gegen Beschlüsse von Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die ein Geschäft der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum nicht unterstellen. b) Der Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements (Instruktionsinstanz nach § 39 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG; SRL Nr. 40) erkannte, dass der Regierungsrat offenkundig unter keinem Titel als Rechtsmittelbehörde über einen Beschluss des Kantonsrats befinden kann. Die Antragsteller räumen selber ein, aus dem Wortlaut von § 162 Abs. 1 lit. a des Stimmrechtsgesetzes lasse sich kein unmittelbares Beschwerderecht ableiten, die diesbezügliche Regelung enthalte aber eine echte Lücke. Wie das Departement in seinem Überweisungsschreiben mit Recht bemerkt, ist die Regelung des Stimmrechtsgesetzes mit Bezug auf das Beschwerderecht klar und abschliessend. Der Kantonsrat ist gesetzgebende Behörde des Kantons mit Oberaufsicht über den Regierungsrat (§§ 36 Abs. 1 und 50 Abs. 1 KV). Es ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass Rechts- und Verwaltungsakte, die er in Erfüllung seiner Aufgaben gemäss § 44 ff. KV erlässt, durch den Regierungsrat - im konkreten Fall im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde - überprüft werden. Der Regierungsrat ist weder Genehmigungsinstanz, geschweige denn Rechtmittelbehörde hinsichtlich kantonsrätlicher Wahlen, Gesetzesvorlagen, Beschlüsse oder Genehmigungen. Der Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements überwies die Beschwerde zur Behandlung dem Verwaltungsgericht, ohne zuvor die Anträge dem Regierungsrat formell zu unterbreiten und einen rechtsförmlichen Nichteintretensentscheid zu erwirken. Dies ist aber vorliegend nicht weiter von Bedeutung. Die Antragsteller verlangten selber eventualiter die Prüfung ihrer Begehren im Normprüfungsverfahren. Ihnen wurde das Überweisungsschreiben in Kopie zugestellt. Im Rahmen des nachträglichen Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht wurden keine Einwendungen gegen das Vorgehen der Verwaltung erhoben. 2.- a) Gemäss § 188 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen (§ 1) verfassungs- oder gesetzeswidrig sind oder sonst wie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen. Ausgenommen von dieser Prüfung sind u.a. die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze und die Dekrete (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG). b) Das VRG ist mit Partialrevision vom 16. Juni 2008, in"}