Dies bedeutet, dass ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nur gegeben ist, wenn mindestens 48 g Heroingemisch oder 54 g Kokaingemisch in Frage stehen. Werden diese Mengen nicht erreicht, ist der Fall dem zuständigen Amtsgericht zu überweisen, sofern er nicht in die Abwandlungskompetenz des Amtsstatthalters/der Amtsstatthalterin fällt. Dazu wird sich die Staatsanwaltschaft noch separat äussern. |