Dies führt in Fällen, in denen der Reinheitsgrad weder durch eine Analyse noch durch Befragung von Beteiligten zuverlässig bzw. annähernd zuverlässig bestimmt werden kann, zur Frage, von welchem Reinheitsgehalt für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichts auszugehen ist (zur Problematik vgl. auch Thomas Hansjakob, Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel-Straffällen, SJZ 90 [1994] S. 57 ff.). In Absprache mit dem Obergericht (II. Kammer und KAK), dem Kriminalgericht und den Amtsgerichten ist in solchen Fällen bis auf weiteres von folgenden Reinheitswerten auszugehen: Heroin 25% Kokain 331/3 %. Dies bedeutet, dass ein schwerer Fall nach Art.