Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der die Zuständigkeit des Kriminalgerichts begründet, ist weiterhin bei 12 g Heroin oder 18 g Kokain gegeben, nun allerdings reinem Stoff. Dies führt in Fällen, in denen der Reinheitsgrad weder durch eine Analyse noch durch Befragung von Beteiligten zuverlässig bzw. annähernd zuverlässig bestimmt werden kann, zur Frage, von welchem Reinheitsgehalt für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichts auszugehen ist (zur Problematik vgl. auch Thomas Hansjakob, Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel-Straffällen, SJZ 90 [1994] S. 57 ff.).