Folglich ist bei der Festsetzung und Auferlegung ihrer Gebühren und zusätzlicher Kosten keine Mehrwertsteuer zu berechnen und auszuweisen. Hatte das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde in einem Verfahren Auslagen, die ihrerseits mit Mehrwertsteuer belastet waren (Kosten für Sachverständigengutachten, Übersetzer, amtliche Verteidiger, unentgeltliche Rechtsbeistände usw.), und können diese Auslagen auf Verfahrensbeteiligte überwälzt werden, so erfolgt die Überwälzung mitsamt der Mehrwertsteuer. |