3. Bis Ende 1994 erbrachte Leistungen unterliegen nicht, nachher erbrachte Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer. Erstreckt sich ein dem Anwalt vom Staat bezahltes Mandat über die Jahreswende 1994/95, haben die Gerichte und Untersuchungsbehörden die Mehrwertsteuer nur auf den Entschädigungen für nach der Jahreswende erbrachte Leistungen zuzusprechen und auszuweisen. 4. Die Gerichte und Untersuchungsbehörden üben hoheitliche Tätigkeiten i.S. von Art. 17 Abs. 4 MWSTV aus und sind nicht steuerpflichtig. Folglich ist bei der Festsetzung und Auferlegung ihrer Gebühren und zusätzlicher Kosten keine Mehrwertsteuer zu berechnen und auszuweisen.