2. Die Entschädigung, welche den amtlichen und a.o. amtlichen Verteidigern sowie den unentgeltlichen Rechtsbeiständen zugesprochen wird, ist folglich um die Mehrwertsteuer von 6,5 % zu erhöhen. Beispiel: "Die Anwaltskostenentschädigung wird auf Fr. 2020.- (inkl. Fr. 20.- Auslagen) festgesetzt. 85% der Gebühr betragen Fr. 1700.-. Die kantonale Gerichtskasse hat daher Rechtsanwalt X. Fr. 1831.80 (inbegriffen Honorar von Fr. 1700.-, Auslagen von Fr. 20.- und Mehrwertsteuer von Fr. 111.80) zu bezahlen." 3. Bis Ende 1994 erbrachte Leistungen unterliegen nicht, nachher erbrachte Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer.