Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (z.B. Porti, Telefon, Kopien, Hotelspesen usw.). Nicht zum Entgelt gehören Beträge für öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Steuerpflichtige von seinen Abnehmern als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern er sie gesondert in Rechnung stellt (Handelsregistergebühr, Gerichtsgebühren usw.; vgl. Broschüre Mehrwertsteuer Rechtsanwälte und Notare der Eidg. Steuerverwaltung 610.507-25 S. 5/6 Ziff. 3). 2. Die Entschädigung, welche den amtlichen und a.o.