In jedem konkreten Einzelfall wird der Anwalt/die Anwältin vom Gericht bzw. von der Untersuchungsbehörde als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diese Tätigkeiten unterliegen somit grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 MWSTV). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (z.B. Porti, Telefon, Kopien, Hotelspesen usw.).