Das Inkrafttreten der Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV) per 1. Januar 1995 veranlasste die Verwaltungskommission zum Erlass folgender Weisung hinsichtlich der Behandlung der Anwaltskostenentschädigungen der amtlichen und a.o. amtlichen Verteidiger sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände: 1. Sowohl bei der amtlichen Verteidigung wie auch bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich nicht um hoheitliche Funktionen i.S. von Art. 17 Abs. 4 MWSTV. In jedem konkreten Einzelfall wird der Anwalt/die Anwältin vom Gericht bzw. von der Untersuchungsbehörde als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.