Es findet einzig eine Wertung nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben statt, was gerade bedingt, dass die Kündigung hinsichtlich aller übrigen rechtlicher Kriterien nicht beanstandet werden kann. Unterlässt die betroffene Partei eine Anfechtung, obwohl Anhaltspunkte für eine treuwidrige Vertragsauflösung vorhanden sind, verliert sie die entsprechenden Einreden. Die grundsätzlich anfechtbare Kündigung wird mit unbenütztem Ablauf der Anfechtungsfrist voll wirksam. |