es genügt, wenn sich die Kündigung im gesamten Begründungszusammenhang als nicht schutzwürdig erweist. Mit der vom Gesetz zugelassenen Anfechtbarkeit wird eine inhaltliche Kontrolle der Kündigung verknüpft. Nicht die gesetzlichen bzw. vertraglichen Voraussetzungen der Kündigung, sondern die Motive der Partei, welche die Kündigung ausgesprochen hat, werden geprüft. Es findet einzig eine Wertung nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben statt, was gerade bedingt, dass die Kündigung hinsichtlich aller übrigen rechtlicher Kriterien nicht beanstandet werden kann.