271 OR klarerweise auf die ordentlichen Kündigungen zugeschnitten ist. Eine dritte Kategorie beschlägt die auf Anfechtung hin für unwirksam erklärten Kündigungen. Gemäss Art. 271 Abs. 1 OR ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Art. 271a OR konkretisiert diesen Grundsatz und enthält einen nicht abschliessenden Katalog von Missbrauchsfällen. Wesentlich ist der Umstand, dass kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB erforderlich ist; es genügt, wenn sich die Kündigung im gesamten Begründungszusammenhang als nicht schutzwürdig erweist.