Die Anfechtung erfolgt regelmässig - unabhängig vom "Einsprachegrund" - und bezweckt eine Klarstellung der durch die Kündigung geschaffenen Rechtslage. Obwohl eine ungültige Kündigung nicht dadurch geheilt wird, dass keine Anfechtung erfolgt, wird es gerade der Mieter nicht auf ein Ausweisungsverfahren ankommen lassen. Im übrigen wird bei "Anfechtungen" bezüglich ausserordentlicher Kündigungen zumeist Ungültigkeit behauptet; die Frage nach einer gegen Treu und Glauben ausgesprochenen Kündigung stellt sich in der Regel gar nicht. Dies macht deutlich, dass die Anfechtungsordnung gemäss Art. 271 OR klarerweise auf die ordentlichen Kündigungen zugeschnitten ist.