Wird eine Ungültigkeit der Kündigung im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens behauptet, so ist diese als Vorfrage zu prüfen. Erweist sich die Kündigung tatsächlich als ungültig, so kann auf die Anfechtung des Vermieters oder des Mieters nicht eingetreten werden. Denn Gegenstand einer Anfechtung gemäss Art. 271 Abs. 1 OR ist nur eine Kündigung, die weder an einem Nichtigkeits noch an einem Ungültigkeitsgrund leidet. Freilich pflegt eine mit einer Kündigung konfrontierte Mietvertragspartei eine solche Unterscheidung nicht zu treffen. Die Anfechtung erfolgt regelmässig - unabhängig vom "Einsprachegrund" - und bezweckt eine Klarstellung der durch die Kündigung geschaffenen Rechtslage.