266 a Abs. 2 OR). Die Ungültigkeit einer Kündigung muss - gleich wie bei der Nichtigkeit - jederzeit und unabhängig von einem Anfechtungsverfahren vorgetragen werden können. Ob eine Ungültigkeit von Amtes wegen beachtet werden muss, ist hier nicht abschliessend zu beurteilen. Soweit die Schlichtungsbehörde bzw. der Richter das Recht von Amtes wegen anwenden muss, ist diese Frage zu bejahen. Wird freilich die "Einrede" der Ungültigkeit nicht erhoben, so kann daraus unter Umständen abgeleitet werden, die betroffene Partei akzeptiere in diesem Punkt die Kündigung. Wird eine Ungültigkeit der Kündigung im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens behauptet, so ist diese als Vorfrage zu prüfen.