OR ableiten lässt. Zu denken ist auch an den Umstand, dass die allgemeinen Grundsätze der Kündigung als Gestaltungsgeschäft verletzt werden, etwa die Bedingungsfeindlichkeit unbeachtet bleibt. Ferner liegt eine ungültige Kündigung vor, wenn eine (zwingende) gesetzliche Voraussetzung missachtet wurde, ohne dass der Gesetzgeber daran die Sanktion der Nichtigkeit geknüpft hätte. Dieser Sachverhalt trifft regelmässig bei einer ausserordentlichen Kündigung zu. So muss z.B. bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäss Art. 257 f Abs. 3 OR der Vermieter den Mieter schriftlich gemahnt haben, um sich gültig auf die gesetzliche Auflösungsmöglichkeit berufen zu können.