einer Anfechtung der Kündigung bedarf es nicht. Wird eine nichtige Kündigung bei der Schlichtungsbehörde "angefochten", so wird den Parteien mitgeteilt, dass die Kündigung keine rechtliche Wirkung habe und die Eröffnung eines Anfechtungsverfahrens unterbleibe. Die zweite Kategorie betrifft die ungültige Kündigung. Die Ungültigkeit kann sich aus dem materiellen Bundesrecht, namentlich aus dem Allgemeinen Teil des OR, ergeben. Sie umfasst die Fälle, in denen der einen oder anderen Partei die Sachlegitimation abgeht, ein Willensmangel nach Art. 23 ff. OR vorliegt oder sich die Ungültigkeit aus den Regeln der Stellvertretung gemäss Art. 32 ff. OR ableiten lässt.