| | Entscheid: | Im Rahmen einer Kündigungsanfechtung vor der Schlichtungsbehörde stellt sich die Frage, wie die anfechtbare Kündigung von anderen mangelhaften Kündigungen zu unterscheiden ist. Aus den Erwägungen: Nach dem heutigen System des Gesetzes sind drei Kategorien von mangelhaften Kündigungen zu unterscheiden. Fehlen einer Kündigung bestimmte, vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Bedingungen formeller Natur, so ist diese nichtig. Art. 266 o OR sieht ausdrücklich die Nichtigkeitsfolge für eine Kündigung vor, die nicht den Regeln gemäss Art. 266 l-266 n OR entspricht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von Amtes wegen beachtlich; einer Anfechtung der Kündigung bedarf es nicht.