{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_OG-1991-14_1991-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1995", "Checksum": "5a311d625878c7f6945307f45186a787"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1991 14", "1991 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 20.08.1991 OG 1991 14 (1991 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Schlichtungsbehörde"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 271 OR. Die Anfechtung einer Kündigung ist nur nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben möglich. Eine Kündigung, die an einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund leidet, sowie eine Kündigung, die aus anderen Gründen ungültig ist, können nicht Gegenstand einer Anfechtung gemäss Art. 271 OR sein. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:43", "Checksum": "23325df494ca0556ffb29c4944843be6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 20.08.1991 OG 1991 14 (1991 I Nr. 14)\nRegeste:\nArt. 271 OR. Die Anfechtung einer Kündigung ist nur nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben möglich. Eine Kündigung, die an einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund leidet, sowie eine Kündigung, die aus anderen Gründen ungültig ist, können nicht Gegenstand einer Anfechtung gemäss Art. 271 OR sein. | OR (Obligationenrecht)\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Schlichtungsbehörde |\n| Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) |\n| Entscheiddatum: | 20.08.1991 |\n| Fallnummer: | OG 1991 14 |\n| LGVE: | 1991 I Nr. 14 |\n| Leitsatz: | Art. 271 OR. Die Anfechtung einer Kündigung ist nur nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben möglich. Eine Kündigung, die an einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund leidet, sowie eine Kündigung, die aus anderen Gründen ungültig ist, können nicht Gegenstand einer Anfechtung gemäss Art. 271 OR sein. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}