Zu beachten ist jedoch, dass der Mietzins für eine 51/2-Zimmerwohnung ungewöhnlich tief ist. 3.2 Nach Artikel 39 Absatz 1c BVO hat eine ausländische Person, die den Ehegatten und allenfalls die Kinder in die Schweiz nachziehen lassen will, den Nachweis zu erbringen, dass sie genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie hat. Damit soll verhindert werden, dass die Familie der Fürsorge zur Last fällt. Dieser Grundgedanke muss auch bei der Beurteilung der Höhe einer Wohnungsmiete berücksichtigt werden.