| | Entscheid: | 3. Die Fremdenpolizei machte in ihrer Verfügung vom 25. August 1999 geltend, dass der Beschwerdeführer über eine zu kleine Wohnung und zu wenig finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie verfüge. Während des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer einen neuen Mietvertrag über eine 51/2-Zimmerwohnung für Fr. 500.- pro Monat vor. Die Frage, ob die Wohnung den Anforderungen genügt, ist vorab zu klären, da ihre Beantwortung konkrete Auswirkungen auf die Unterhaltskosten hat.