| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden | |---|---| | Abteilung: | Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement | | Rechtsgebiet: | Ausländerrecht | | Entscheiddatum: | 25.09.2000 | | Fallnummer: | MPUD 2000 3 | | LGVE: | 2000 III Nr. 3 | | Leitsatz: | Familiennachzug. Angemessenheit des Mietzinses. Artikel 39 Absätze 1b und 2 BVO. Der Mietzins einer Wohnung ist angemessen, wenn es möglich und wahrscheinlich ist, auf dem Wohnungsmarkt eine vergleichbare Ersatzwohnung im gleichen Preisrahmen zu finden, um bei einem allfälligen Wohnungswechsel die Gefahr eines konkreten Fürsorgerisikos auszuschliessen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3.