Die Ausnahme von der zahlenmässigen Beschränkung nach dieser Bestimmung hat zum Ziel, die Anwesenheit in der Schweiz solchen ausländischen Personen erleichtert zu ermöglichen, die an sich den Höchstzahlen zu unterstellen wären, bei denen sich dies jedoch infolge der besonderen Umstände ihrer Situation als Härtefall auswirken würde. Da die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne bereits über eine Aufenthaltsbewilligung - und die Beschwerdeführerin darüber hinaus über eine bewilligte Arbeit - verfügten, deren Verlängerung in Frage stand, stellt sich die Problematik der Unterstellung unter die Höchstzahlen in ihrem Fall gar nicht.