Ihr ist daher keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 6. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verlangt, ist Folgendes festzuhalten: Nach Artikel 13 Unterabsatz f BVO sind ausländische Personen unter anderem dann von den Höchstzahlen ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Ausnahme von der zahlenmässigen Beschränkung nach dieser Bestimmung hat zum Ziel, die Anwesenheit in der Schweiz solchen ausländischen Personen erleichtert zu ermöglichen, die an sich den Höchstzahlen zu unterstellen wären, bei denen sich dies jedoch infolge der besonderen Umstände ihrer Situation als Härtefall auswirken würde.