Zurzeit geht sie keiner Arbeit nach. Sie legte jedoch einen Arbeitsvertrag mit einer Tessiner Firma auf, wonach sie ab 1. Januar 2000 als Aussendienstmitarbeiterin im Multi-Level-Marketing (Verkauf und Kundenbetreuung) hätte arbeiten sollen. Die Beschwerdeführerin konnte diese Stelle mangels Bewilligung nicht antreten. Ob der Vertrag weiterhin aktuell ist, erscheint fraglich. Die Beschwerdeführerin hat neben ihrer Tätigkeit als Tänzerin kaum Berufserfahrung. Sie hat lediglich bei ihrem Ehegatten als Serviceangestellte gearbeitet. Sie verfügt über keine gefestigte Arbeitsstelle.