Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin über eine recht lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Heirat und nach der Geburt ihrer beiden Söhne weiter als Tänzerin an verschiedenen Orten in der Schweiz gearbeitet. Dass die Integration dadurch gefördert worden wäre, ist nicht erstellt. Am 16. Februar 1999 bewilligte ihr die Vorinstanz den Stellenantritt als Serviceangestellte im Restaurant ihres Ehemannes. Diese Stelle musste sie nach eigenen Angaben aufgeben, da ihr Ehemann das Restaurant nicht mehr betreibe. Zurzeit geht sie keiner Arbeit nach.