Eine gefestigte Arbeitsstelle, das Beherrschen einer Landessprache und ein tadelloses Verhalten während der Anwesenheit genügen allein noch nicht für eine ausserordentliche und dauernde Integration. Dafür müssen vielmehr besondere Gründe und Beziehungen zur Schweiz gegeben sein. 5.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit 1995 ununterbrochen in der Schweiz. Davor war sie von 1987 bis 1995 jeweils jährlich während 8 Monaten in der Schweiz als Tänzerin tätig. Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin über eine recht lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz.