Ebenso wenig ist relevant, von wem die Initiative ausging, den gemeinsamen Haushalt aufzugeben. Abzustellen ist einzig auf den Umstand, ob die Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht. Die Aufenthaltsbewilligungen können daher grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug verlängert werden. 4. Es ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne dennoch verlängert werden kann.