Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne wurden gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 BVO erteilt. Diese Bestimmung hat den Zweck, das Zusammenleben der Familienangehörigen zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne leben seit 12. April 1999 von ihrem Ehegatten beziehungsweise von ihrem Vater getrennt. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugs, nämlich das Zusammenwohnen der Familie (Art. 39 Abs. 1 b BVO), sowie der Sinn und Zweck des Familiennachzugs dahingefallen. Warum die Familie nicht mehr zusammenlebt, spielt keine Rolle. Ebenso wenig ist relevant, von wem die Initiative ausging, den gemeinsamen Haushalt aufzugeben.