Wird einer ausländischen Person der Familiennachzug zum Ehegatten bewilligt und fällt die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts vor Ablauf von 5 Jahren Anwesenheit in der Schweiz dahin, kann ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden, es sei denn, sie habe sich in der Schweiz ausserordentlich und dauernd integriert. Eine solche Integration liegt allerdings nur vor, wenn besondere Gründe und Beziehungen zur Schweiz gegeben sind. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3. Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne wurden gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 BVO erteilt.